Das Eidgenössische Bauproduktegesetz regelt das Inverkehrbringen der Bauprodukte aus dem EU- Raum und der Schweiz. Zuständig ist das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)
Die Anwendung der Bauprodukte ist hingegen kantonale Hoheit und muss deshalb für Brandschutz-Bauprodukte in den Brandschutzvorschriften (BSV) geregelt sein. (Quelle: Verein Kantonaler Feuerversicherungen, VKF)
Das Bundesamt für Bauten und Logistik ist zuständig für die Marktüberwachung.
für Bauprodukte, die unter eine harmonisierte Norm (hEN) fallen, ist der Hersteller verpflichtet, die Leistungen des Produktes sowie die Produktion / Herstellung von einer notifizierten Stelle fremdüberwachen zu lassen. (jährliche Überprüfung) Nach der Erstinspektion der Werkes hat der Hersteller eine Leistungserklärung für sein Produkt zu erstellen und ist berechtigt, das CE Kennzeichen anzubringen.
Das CE bedeutet « Communauté Européennes ». Es ist der « Reisepass » des Produktes und berechtigt zum freien Warenverkehr. Es ist keine Garantie für die Brauchbarkeit / Verwendbarkeit des Produktes! Es bestätigt lediglich, dass die gemäss den Normen vorgegebenen Richtlinien überprüft und eingehalten werden.
Nein, die Brandschutzbehörden stützen sich auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
für Produkte ohne VKF-Zulassung (Achtung neu: VKF-Technische Auskunft) müssen im Voraus Leistungserklärung und Prüfberichte (beglaubigt von notifizierten Stellen) bei den zuständigen Kantonalen Brandschutzbehörden für jedes Projekt durch den Unternehmer / Anwender eines Produktes eingereicht werden. Der Einbau ist nur mit Zustimmung der Behörden erlaubt.
Die VKF-Technische Auskunft ersetzt die frühere VKF Zulassung. Um eine solche zu bekommen, muss der Hersteller beim VKF in Bern Leistungserklärung und Prüfberichte (beglaubigt von notifizierten Stellen) hinterlegen und eine TA beantragen. Damit entfällt die projektabhängige Einreichung der Leistungserklärung und Prüfberichte durch den Unternehmer / Anwender, die Feuerpolizei hat jederzeit Zugriff auf die Unterlagen.
Grundsätzlich gibt es keine Übergangsfristen. Sie gelten ab 1. Januar 2015 und sind für alle Kantone verbindlich.
Die neue Bauprodukteverordnung (BauPV) gilt ab 1. Oktober 2014. Die Übergangsfrist endet am 30. Juni 2015.
Lignum, Holzwirtschaft Schweiz ist die Dachorganisation der Schweizer Wald- und Holzwirtschaft. Informationen zu verschiedensten Themen wie „Bauen mit Holz“ (inklusive Brandschutz) sind unter www.lignum.ch zu finden.
Die Zulassungen / Zertifikate der von uns vertriebenen Brandschutzklappen finden Sie auf unserer Website www.troxhesco.ch unter „Produkte / Brand- und Rauchschutz / Brandschutzklappen“ beim jeweiligen Typ oder auf der Website des VKF im Brandschutzregister vkf.ch
Anleitungen zum Einbau von Brandschutzklappen (Betriebs- und Montageanleitung) finden Sie auf unserer Website www.troxhesco.ch unter „Produkte / Brand- und Rauchschutz / Brandschutzklappen“ beim jeweiligen Typ. Es gilt: wie geprüft, so eingebaut!
Die Leistungserklärung des Herstellers gibt Auskunft über die geprüften Anwendungen.
Grundsätzlich nicht. Jedoch können die Brandschutzbehörden abweichende Situationen bewilligen (Zulassung im Einzelfall). Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Brandschutzbehörde.
Grundsätzlich nicht. Jedoch können die Brandschutzbehörden abweichende Situationen bewilligen (Zulassung im Einzelfall). Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Brandschutzbehörde.
Eine Übersicht über die möglichen Steuerungen finden Sie auf unserer Website www.troxhesco.ch unter „Produkte / Brand- und Rauchschutz / Brandschutzklappen“
Ja, im Prinzip dürfen Rauchmelder in Brandschutzklappen eingebaut werden. Dies ist aufgrund der Gefahr von Verschmutzung und Fehlalarmen jedoch nicht zu empfehlen.
Rauchmelder in Brandschutzklappen detektieren den Rauch erst spät, wenn der Raum schon völlig verraucht ist. Diese Lösung kann nie eine Rauchmeldezentrale ersetzen und bietet nur eine bedingte Sicherheit. Aufgrund von Verschmutzung ist die Anfälligkeit für Fehlalarme hoch.
Nein, grundsätzlich dürfen geforderte Brandschutzklappen nicht durch andere Absperrvorrichtungen ersetzt werden.
Die VKF-Richtlinien geben Aufschluss darüber, wo Brandschutzklappen eingesetzt werden sollen. Massgebend ist das Brandschutzkonzept, welches durch die Behörden im Voraus abgesegnet werden muss.
Brandschutzklappen der TROX HESCO Schweiz AG sind wartungsfrei. Es empfiehlt sich, die Brandschutzklappen in der periodischen Lüftungsreinigung mit einzubeziehen.
Brandschutzklappen müssen mindestens halbjährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Kontrollen keine Mängel gefunden werden, darf der Intervall auf ein ganzes Jahr ausgedehnt werden.
Sofern die Brandschutzklappen mit einer Steuerung ausgerüstet sind, kann die Kontrolle aus der Ferne durchgeführt werden.
Der Anlageneigentümer oder -betreiber ist dafür verantwortlich, dass die lufttechnischen Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sind. Brandschutzklappen sind dabei als Teil der lufttechnischen Anlage mit inbegriffen.
Die Brandschutzvorschriften sind auf der Website des Verbandes Kantonaler Feuerversicherungen VKF, www.vkf.ch, zu finden.
Allgemeine Informationen zu Brandschutzklappen sind auf der Website der Interessengemeinschaft Brandschutzklappen IG BSK, www.ig-bsk.ch, zu finden, bei der die TROX HESCO Schweiz AG Gründungsmitglied ist.
Die Auslegung und Bestimmung der Brandschutzklappengrösse nehmen Sie am besten über das Auslegungsprogramm „Easy Product Finder“ EPF der TROX HESCO Schweiz AG vor. Dieses finden Sie zum Download auf unserer Website www.troxhesco.ch/epf.
Die Luftgeschwindigkeit innerhalb der Brandschutzklappe sollte 3 bis 5 m/s nicht übersteigen. Im Wesentlichen ist dies abhängig von der geforderten Schallleistung.
Die Ausschreibtexte zu unseren Brandschutzklappen finden Sie in unseren Broschüren oder im Auslegungsprogramm „Easy Product Finder“ EPF. Dieses finden Sie zum Download auf unserer Website www.troxhesco.ch/epf. Auf Anfrage erstellen wir die Ausschreibtexte zugeschnitten auf Ihr Projekt.
Standardausführungen sind innert 3 bis 5 Tagen lieferbar, kürzere Lieferfristen für Notfälle auf Anfrage.
Lieferbar sind Klappen aus Stahl verzinkt (Standard), beschichtet RAL7001, Edelstahl 1.4301, oder Kombinationen aus allen drei Möglichkeiten.
Brandschutzklappen sind lieferbar nach ATEX, Richtlinie 94/9/EG, II 2 G c IIC T6, bzw II 2 D c T80°C bzw II 3 c T80°C
Der Betreiber bestimmt je nach Einsatzgebiet, ob eine Brandschutzklappe nach ATEX eingesetzt werden soll. Bei der SUVA kann entsprechende Beratung angefragt werden.
Nein. Brandschutzklappen sind grundsätzlich zusammen mit dem Antrieb als System nach ATEX geprüft und zugelassen.
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