1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „AVLB") gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen TROX HESCO Schweiz AG (nachstehend „TROX HESCO") und ihren Kunden (nachstehend „Kunden“ bzw. „Kunde“). Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde ausdrücklich diese AVLB.
1.2 Anderslautende Bedingungen, namentlich die Übernahme von anderen allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw., sowie allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie von TROX HESCO ausdrücklich und schriftlich angenommen bzw. bestätigt worden sind. Firmenindividuelle Bedingungen der TROX HESCO kommen für die Übernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwendung.
1.3 Alle nachstehend genannten Dokumente bilden Grundlage des Vertrages zwischen TROX HESCO und dem Kunden. Die Dokumente gelten in nachstehender Rangordnung. Bei Widersprüchen hat das Vorhergehende vor dem Nachfolgenden Vor-rang. Es gelten nacheinander:
a) der schriftliche Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung von TROX HESCO für die jeweilige Bestellung,
b) die Auftragsbestätigung,
c) das dem Vertrag zugrundeliegende schriftliche bzw. per E-Mail abgegebene Angebot von TROX HESCO,
d) diese AVLB
e) die auf der Webseite von TROX HESCO abrufbare Datenschutzerklärung,
f) die weiteren in diesen AVLB genannten Dokumente, sofern einschlägig.
1.4 Soweit der Kunde Materialien zur Weiterverarbeitung bereit-stellt (Beistellmaterial), sind diese frei dem Werk von TROX HESCO anzuliefern und müssen den für die Verarbeitung erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Die Parteien sind sich einig, dass der Kunde sämtliche Beschaffungs-, Versicherungs-, Transport- und Entladungskosten trägt.
1.5 Bei mehreren Sprachversionen dieser AVLB ist die deutsche Version die einzige massgebliche.
1.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
2. Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Für Vertragsabschluss, Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der TROX HESCO massgebend. Die in der Auftragsbestätigung angeführten Spezifikationen sind verbindlich.
2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat verrechnet.
2.3 Bestellungsänderungen, -ergänzungen, -spezifikationen oder Annullierungen gelten nur, wenn sich die TROX HESCO schriftlich oder per E-Mail damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.
3. Preise
3.1 Die in den Unterlagen aufgeführten Preise können jederzeit ohne Vorankündigung durch die TROX HESCO einseitig geändert werden.
3.2 Die Preise von TROX HESCO verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto, „FCA 8630 Rüti (ZH)“ (Incoterms® 2020) für Lieferungen ausserhalb der Schweiz und "DAP Bau-stelle" für Lieferungen innerhalb der Schweiz, ohne Verpackung, inkl. Transport, ohne Versicherung und exkl. der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer.
4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in den Prospekten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm- Schemata und Gewichte sind so lange unverbindlich, als sie nicht Be-standteil einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch gleich-wertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.
4.2 Der Kunde hat TROX HESCO über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen abweichen.
5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
5.1 Technische Zeichnungen und Unterlagen, die dem Kunden ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum der TROX HESCO. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung von TROX HESCO gestattet.
6. Lieferbedingungen
6.1 Die mit dem Kunden vereinbarten Lieferbedingungen sind in der Auftragsbestätigung festgehalten. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung gemäss „FCA 8630 Rüti (ZH)“ (Incoterms® 2020) für Lieferungen ausserhalb der Schweiz und "DAP Baustelle" für Lieferungen innerhalb der Schweiz.
6.2 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich (Termingeschäft).
6.3 Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben worden ist („FCA 8630 Rüti (ZH)“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz die Ware an der vereinbarten Adresse angekommen und zum Ausladen bereit ist ("DAP Baustelle", Incoterms® 2020).
6.4 TROX HESCO ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.5 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist TROX HESCO berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Über die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung. Im Übrigen gilt Ziffer 9.
6.6 Bei Bestellungen auf Abruf stellt TROX HESCO die bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes her.
6.7 Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch TROX HESCO verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
6.8 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
6.9 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Kunde TROX HESCO schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die TROX HESCO zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
6.10 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der TROX HESCO, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
6.11 Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen und Fälle höherer Gewalt entbinden TROX HESCO für die Dauer solcher Behinderungen und deren Folgen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen, ohne dass dem betreffenden Kunden ein Schadenersatz zusteht.
7. Versand- / Transportbedingungen
7.1 Bei Lieferungen innerhalb der Schweiz ("DAP Baustelle", Incoterms® 2020) ist TROX HESCO in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation, Camion Sendungen franko Baustelle ohne Ablad. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Kunde rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.
7.2 Die Verpackung der Ware ist Sache von TROX HESCO. Es werden diejenigen Verpackungen eingesetzt, die sich nach Einschätzung der TROX HESCO als zweckmässig erweisen. Die Verpackungskosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
7.3 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
7.4 Mehrkosten des Transportes trägt der Kunde, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden.
7.5 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Kunden bei Bahn, Post oder beim Transporteur schriftlich angebracht werden.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Mit erfolgter Lieferung (vgl. Ziffer 6.3) gehen Nutzen und Ge-fahr auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware im Werk ab, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.
8.2 Wird die Ware durch Personal der TROX HESCO montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Kunden über.
9. Annahmeverzug und Verletzung sonstiger Mitwirkungs-pflichten
9.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist TROX HESCO berechtigt, den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Verletzt der Kunde Mitwirkungs-pflichten, ist TROX HESCO zudem berechtigt, den Liefertermin gemäss Ziffer 6.2 angemessen anzupassen.
10. Vorschriften im Bestimmungsland und Aussenwirtschaftsrecht
10.1 Der Kunde hat TROX HESCO spätestens mit der Bestellung auf sämtliche Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
10.2 Sollte TROX HESCO infolge Unterlassung der vorgenannten Mitteilungspflicht belangt werden, verpflichtet sich der Kunde, TROX HESCO vollumfänglich schadlos zu halten.
10.3 Der Kunde ist im Hinblick auf die von TROX HESCO bezogene Ware verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, insbesondere die Regelungen zur Exportkontrolle sowie die anwendbaren Handelsembargos, zu befolgen. Dies betrifft sowohl nationale als auch ausländische Vorschriften, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die Vorschriften der US-Exportadministration und EU-Vorschriften. Die von TROX HESCO bezogenen Produkte dürfen weder direkt noch indirekt wiederverkauft, exportiert, wiederexportiert, vertrieben, transferiert oder anderweitig abgesetzt werden, ohne vorab alle Beschränkungen zu beachten, alle erforderlichen Verwaltungsentscheidungen einzuholen und alle Formalitäten zu erfüllen, die nach den vorgenannten Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Regelungen zu beachten sind oder gefordert werden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 TROX HESCO bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der TROX HESCO erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die TROX HESCO mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffen-den Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
11.3 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten der TROX HESCO gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der TROX HESCO weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
12. Rücknahme von Waren
12.1 Es ist der TROX HESCO freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden Lagerwaren zurückzunehmen, sofern diese beim Vereinbarungszeitpunkt noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind (max. 6 Monate alt, ungebraucht, originalverpackt). Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
12.2 Nicht lagerhaltige, d.h. auf Bestellung angefertigte Produkte werden nicht zurückgenommen.
12.3 Die Rücksendung ist innert 30 Tagen nach Lieferung und nur gegen Voranmeldung mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen, eventuelle In-standstellungskosten sowie Umtriebskosten. Der minimale Abzug für die Umtriebe beträgt 30% vom Nettofakturawert, jedoch im Minimum CHF 150.00, sofern Ware und Verpackung in einwandfreiem Zustand sind. Eine Auszahlung der Gutschrift ist ausgeschlossen. Sie kann nur auf zukünftige Bestellungen angerechnet werden.
13. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder feststellbare Mängel aufweisen, sind vom Kunden innerhalb von 8 Tagen nach Warenerhalt, schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziffer 7.5). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
13.2 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirkung der Gewährleistungspflicht (Garantiepflicht) der TROX HESCO.
13.3 Wünscht der Kunde Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Kun-den. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, welche TROX HESCO nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziffer 13.1 als vorhanden.
13.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
14. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststell-baren Mängeln
14.1 Beim Empfang nicht feststellbare Mängel hat der Kunde so-fort, d.h. innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziffer 13), spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfristen gemäss Ziffer 15.
15. Gewährleistungsfristen / Dauer und Beginn
15.1 Die Gewährleistung für Klima- und Lüftungskomponenten dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, höchstens jedoch 24 Monate ab Liefertag, wenn die Inbetriebsetzung infolge baulicher Verzögerungen nicht vorher erfolgen kann.
15.2 Die Gewährleistung dauert für alle übrigen Waren, auch wenn diese an Geräten ein- oder aufgebaut sind, 12 Monate ab Liefertag. Dies betrifft zum Beispiel Steuerungen, Regelungen, Strömungswächter, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.
15.3 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Gewährleistungen gemäss Ziffer 16 gelten wiederum die Basisgewährleistungsfristen (ohne Verlängerung) gemäss Ziffer 15.1 und 15.2. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, die keine Mängel aufweisen.
16. Gewährleistung
16.1 Die Gewährleistung erstreckt sich auf die in den TROX HESCO-Katalogen angegebenen Leistungen, auf die bestätig-ten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
16.2 TROX HESCO erfüllt ihre Gewährleistungspflichten, indem sie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandelung, für Auswechslungskosten des Kunden, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
16.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Kunden vorgenommen werden muss, übernimmt TROX HESCO nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Im Ausland muss nebst schriftlicher Freigabe durch TROX HESCO eine Kostenschätzung des mutmasslichen Serviceerbringers (z.B. HGI in DE) vorliegen.
16.4 Diese Gewährleistungsverpflichtungen gelten nur dann, wenn TROX HESCO über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziffer 13 und 14).
16.5 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der TROX HESCO Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
16.6 Es ist Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnach-weises geschaffen sind.
16.7 Der Kunde bzw. der von ihm beauftragte Installateur ist gemäss VKF verpflichtet, Brandschutzprodukte gemäss den Inbetriebnahme und Montageanleitungen des Herstellers zu installieren. Abweichende Anwendungen sind nicht erlaubt. Bei nicht zulassungskonformer Anwendung erlischt jegliche Garantie.
16.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der TROX HESCO über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit Dritter.
16.9 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ferner Mängel, die durch nicht ausgeführte Wartung, Prüfung oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.
16.10 Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.
16.11 Im Weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Energieträgern (Wärme, Kälte), Korrosionsschäden, insbesondere, wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden.
16.12 Die Gewährleistung gilt nicht bei periodisch oder länger dauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungs- oder Kühlwasser, die auf Stahl, Kupfer oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.
16.13 Ausgeschlossen sind Forderungen, die aufgrund abweichen-der Anwendung und Installation gegenüber den Inbetriebnahme und Montageanleitungen des Herstellers, insbesondere bei Brandschutz und Entrauchungsprodukten, entstehen. Die TROX HESCO ist nicht verpflichtet, kostenlose Abnahmekontrollen vor Ort zu machen.
17. Haftung
17.1 TROX HESCO haftet unbeschränkt in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie. Ebenso haftet TROX HESCO unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie unter Vorbehalt der Haftung aufgrund von zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produktehaftpflichtgesetz, wird im Übrigen jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung seitens TROX HESCO ausgeschlossen.
17.2 Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von TROX HESCO für Folgeschäden (z.B. Mangelfolgeschäden, mittel-bare und indirekte Schäden, entgangener Gewinn oder Ansprüche von Drittabnehmern des Kunden) ist ausgeschlossen, soweit zwingende Gesetzesbestimmungen, insbesondere pro-dukthaftpflichtrechtliche Bestimmungen, dem nicht entgegenstehen. Falls TROX HESCO im Einzelfall eine Entschädigung für Folgeschäden aus Kulanz zuspricht, geschieht dies stets ohne präjudizielle Wirkung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
17.3 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche ausgeschlossen.
17.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen von TROX HESCO.
18. Zahlungsbedingungen
18.1 Das Zahlungsziel ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
18.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
18.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
18.4 Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
18.5 TROX HESCO steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
18.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.
18.7 Forderungen des Kunden, unabhängig davon, ob sie aus dem gleichen Vertrag herrühren oder nicht, dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der TROX HESCO durch den Kunden verrechnet werden.
19. Datenschutz
19.1 TROX HESCO verwendet die vom Kunden mitgeteilten Personendaten zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellungen oder Anfragen, zur Rechnungsstellung, zur Pflege laufender Kundenbeziehungen, zur Gewährleistung des Betriebs und Wahrung der Betriebssicherheit, für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zu Marketingzwecken. Soweit gesetzlich zu-lässig und sofern von TROX HESCO als angemessen erachtet, kann TROX HESCO im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten Dritten im In- und Ausland (z.B. Dienstleistern, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern von TROX HESCO), die von ihr erhobenen Personendaten zwecks Bearbeitung zu Zwecken von TROX HESCO oder zu deren eigenen Zwecken bekannt geben. Eine Weitergabe der Daten erfolgt insbesondere an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen (soweit dies zur Lieferung von Waren notwendig ist), an von der TROX HESCO beigezogene Auftragsdatenbearbeiter im In- und Ausland sowie an die Gruppengesellschaften der TROX HESCO im In- und Ausland. Als Kunde erklären Sie sich mit dieser Nutzung ihrer Daten ausdrücklich einverstanden. Im Übrigen wird auf die auf der Webseite < https://www.troxhesco.ch/ > abrufbare Datenschutzerklärung von TROX HESCO verwiesen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er diese Datenschutzerklärung zu Kenntnis genommen hat und mit den Bestimmungen der Datenschutzerklärung einverstanden ist.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Er-weist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmun-gen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart worden wären.
20.2 Zuständig für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und TROX HESCO sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von TROX HESCO, CH-8630 Rüti ZH. TROX HESCO ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
20.3 Der Vertrag unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG bzw. Wiener Kaufrecht).
(Stand September 2019)
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